Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Abgabe von Angeboten, Bestätigung von Aufträgen, Auftragsausführung erfolgen nur nach Maßangabe der nachstehenden Lieferungs-, Geschäftsbedingungen. Diese schließen Geschäftsbedingungen o.ä. des Auftraggebers aus, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Auf die Lieferungen und Leistungen der CATO GmbH & Co. KG findet, sofern nichts anderes vereinbart, die VOB Anwendung.

2. Angebote und Preise
Die Angebotsabgabe erfolgt für den Interessenten kostenlos aufgrund von Leistungsbeschreibung oder Zeichnungen nach Objektkalkulation frei Baustelle durch Montage-Vertragsfirmen der CATO GmbH & Co. KG, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Die Angebote gelten für den angegebenen Zeitraum und zum jeweiligen Kurs am Tage der Angebotsabgabe, sofern nichts anderes angegeben, gerechnet vom Datum der Angebotsausfertigung, als bindend. Treten bis zum Tage der Lieferung oder (und) Montage, Materialpreis- oder (und) Lohnerhöhungen ein, so ist die CATO GmbH & Co. KG berechtigt, abweichend von Ihrem Angebot und Ihrer Auftragsbestätigung, den Preis entsprechend zu erhöhen.

Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall; Muster bleiben Eigentum der CATO GmbH & Co. KG.

3. Auftragserteilung
Diese erfolgt von Seiten des Auftraggebers über alle Positionen zu den angegebenen Preisen. Bei Auftragserteilung über nur einzelne ausgewählte Positionen des Angebotes entscheidet die CATO GmbH & Co. KG, ob diese Positionen zu den Bedingungen des Gesamtangebotes zur Ausführung gelangen. Bei größeren Abweichungen des Auftrags vom Angebot durch Hinzufügen oder durch Wegfall einzelner Positionen bzw. bei Maßänderungen wird die Auftragsbestätigung in entsprechender Weise abgeändert.

4. Auftragsbestätigung
Der Vertragsabschluß wird rechtswirksam, sobald die CATO GmbH & Co. KG die Auftragsbestätigung schriftlich erteilt hat. Diese enthält sämtliche von der CATO GmbH & Co. KG zu erbringenden Leistungen, nummeriert nach Positionen unter Angabe der bis dahin bekannten Maße. Eventuelle spätere Änderungen bezüglich baulicher, optischer, sicherungsmäßiger oder technischer Ausführungen, auch während oder nach der Maßaufnahme, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der endgültigen Maße und Farben, sowie der technischen Details (Beschläge und Zubehörteile). Bei Sonderwünschen (Beschlägen, Farben und Zubehörteile) kann sie die Lieferfrist verlängern, eine solche verlängerte Lieferfrist wird im Zweifelsfall schriftlich mitgeteilt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt ungestörten Arbeitsablauf der CATO GmbH & Co. KG und bei seinen Zuliefern, sowie fristgerechte Belieferung durch die Vorlieferanten und ungehinderte Versandmöglichkeit voraus; höhere Gewalt, auch Streik, Aussperrung entbinden die CATO GmbH & Co. KG von jeder Haftung.

Maßaufnahmen erfolgen nur dann, wenn die betreffenden Räume fertig gefliest oder geputzt, d.h. auf den Fall in einem solchen baulichen Zustand sind, der eine Änderung der lichten Maße ausschließt. Bei ausdrücklich gewünschter Fertigung nach Architekten- oder Bauzeichnung entfällt jeglicher Anspruch gegen die CATO GmbH & Co. KG wegen Nachpassens oder Neufertigung von Einbauteilen.

Zusatzleistungen der CATO GmbH & Co. KG, die durch Änderungen nach erfolgter Maßaufnahme notwendig werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Lieferung
Lieferung erfolgt nach Vereinbarung, Erforderlichenfalls – insbesondere außerhalb normaler Arbeitszeiten – sind bauseits Hilfskräfte z.B. zum Abladen und zum Vertragen zu stellen. Bei nachträglichen Änderungen örtlicher Art trägt der Auftraggeber alle hierdurch entstehenden Mehrkosten.

Kann die Montage auf der Baustelle aus Gründen, die die CATO GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, so gehen alle Schäden an den angelieferten Teilen die auf unsachgemäße Aufbewahrung zurückzuführen sind, zu Lasten des Auftraggebers. Dies bedeutet insbesondere: Werden komplette Anlagen oder Teile davon durch die CATO GmbH & Co. KG vereinbarungsgemäß zur Montage frei Baustelle ausgeliefert, ist jedoch die Montage aus Gründen, die die CATO GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so haftet der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Lagerung aller Einbauteile, für deren Witterungsschutz, für den Schutz gegen Beschädigung, Diebstahl der sonstigen Untergang.

7. Abnahmeverweigerung und Auftragsstornierung
Kosten und Schäden, die durch Nichtannahme entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, durch Annahmeverweigerung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Rücksendung gelieferter Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der CATO GmbH & Co. KG. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Auftraggeber.

Im Falle der Stornierung eines rechtsverbindlich erteilten Auftrages behält sich die CATO GmbH & Co. KG die Berechnung der bis zum Stornierungszeitpunkt angefallenen Kosten zzgl. eines entgangenen Gewinnanteils in angemesser Höhe vor. Der zu berechnende Netto-Mindestwert beträgt in diesem Falle 30% des Auftragswertes, mindestens jedoch 50€.

8. Montage
Ein vom Auftraggeber von der ursprünglichen Planung abweichender, gewünschter Termin wird von der CATO GmbH & Co. KG nach bester Möglichkeit berücksichtigt. Eine Gewähr für die Einhaltung des gewünschten abweichenden Termins kann nicht übernommen werden. Auf jeden Fall ist ein neuer Montagetermin im Zweifelsfalle schriftlich zu vereinbaren. Der Zustand der Baustelle muss eine einwandfreie, fortlaufende und ungestörte Montage in einem Zug gewährleisten. Dies setzt u.a. voraus, dass die Räume ausgeräumt, die Wände gefliest oder fertig verputzt, Fußböden gelegt und elektrische Leitungen verlegt sind. Verdeckte Installationen am Montageort sind vom Auftraggeber dem Montageteam genau zu kennzeichnen oder vorher bekannt zu geben.

Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass die vorgenannten Voraussetzungen fehlen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Montage erfolgt in der Regel durch Montage-Vertragsfirmen.

Eine Montage, die der Auftraggeber selbst durchführt oder durch dritte Personen veranlasst, befreit die CATO GmbH & Co. KG von jeglicher Haftung und Gewährleistung.

Sonderleistungen werden nur gegen Angaben bzw. Rapportzettel ausgeführt und zusätzlich in Rechnung gestellt.

Bei bauseits bedingten Verzögerungen wie Wartezeiten, Änderungen usw. werden zusätzlich die zur Montagezeit jeweils gültigen Stunden- und Auslösesätze berechnet.

Bauseits gewünschte Überstunden werden ebenfalls nach den zur Zeit der Montage gültigen Sätzen zzgl der aktuell gültigen Umsatzsteuer abgerechnet.

Die zusätzlichen Arbeits- und Wartezeiten sind den Monteuren auf Rapportzetteln zu bestätigen. Ist hierzu bauseits niemand in der Lage, dann gilt der Rapport des Montageleiters als verbindlich.

Verzögert sich der vereinbarte Montagebeginn ohne Verschulden der CATO GmbH & Co. KG oder der beauftragten Nachunternehmen, so hat der Auftraggeber alle hieraus erwachsenden Kosten zu tragen.

Alle erforderlichen Anschlüsse für Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft sind bauseits zu stellen, dies gilt auch nach Beendigung der örtlichen üblichen Arbeitszeiten, z.B. nach 17.00 Uhr und an Sonnabenden und Sonntagen. Die Montageräume müssen zum vereinbarten Montagetermin ohne Behinderung zugänglich sein.

Sonderaufwendungen bei Montage auf  Feinsteinzeug oder Glasfliesen oder bei Fliesenformaten größer als 45 x 60cm sind in den Angebotspreisen nicht enthalten.

Jede Haftung der CATO GmbH & Co. KG für solche Schäden an der gelieferten und (oder) montierten Anlage ist dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Schadensbehebung selbst unternimmt, ohne der CATO GmbH & Co. KG vorher schriftlich den behaupteten Schaden angezeigt und ohne der CATO GmbH & Co. KG zur Schadensbesichtigung und –beseitigung Gelegenheit gegeben zu haben. Für alle nach beendeter und ordnungsgemäß abgenommener Montage (siehe Ziffer 9) auftretenden Beschädigungen, Mängel usw., welche nicht auf Verschulden der CATO GmbH & Co. KG zurückzuführen sind, haftet die CATO GmbH & Co. KG nicht.

9. Abnahme
Der Auftraggeber ist innerhalb des bestätigten Liefer- und Montagetermins (siehe oben Ziffer 5) zur Abnahme der zur Montage abgelieferten Anlagen und Teile verpflichtet. Unterlassene Annahme berechtigt die CATO GmbH & Co. KG zu Schadenersatz, desgleichen auch zur Berechnung von Lagergeld, weiteren Anfahrten, Auslösung und sonstigen Kosten.

Sofort nach Beendigung der Montagearbeiten wird die fertig montierte Anlage dem Auftraggeber übergeben. Der Auftraggeber hat dem Übergebenden den Abnahmeschein zu unterzeichnen.

Ist eine Abnahme durch den Auftraggeber oder dessen Stellvertreter ohne Verschulden des Montagetrupps nicht möglich, obwohl der Leiter des Montagetrupps sich hierum angemessen bemüht hat, so legt dieser hierüber und über die abnahmereife Beendigung der Montagearbeiten einen schriftlichen Vermerk nieder. Dieser wird von einem weiteren Angehörigen des Montagetrupps mit unterzeichnet und dann von der CATO GmbH & Co. KG dem Auftraggeber zugesandt.

Unterbleibt ab Erhalt dieser eingeschriebenen Mitteilung an den Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen eine Mängelrüge (oder die ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers, dass und aus welchen Gründen die Montage nicht abgenommen werde), so gilt die Montageleistung als abgenommen. Ist eine Abnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gilt bei einer Benutzung die Anlage als abgenommen.

Rügt der Auftraggeber jedoch innerhalb dieser Frist Mängel an der Montage, so hat er die Beweislast dafür, dass die behaupteten Mängel bereits in dem Zeitpunkt vorhanden waren, als sich der Leiter des Montagetrupps zum Zwecke der Abnahme erfolglos bemüht hat, und dass diese Mängel von den Monteuren verschuldet wurden.

Zeitablauf aus Anlass der Abnahme (siehe oben) geht zu Lasten des Auftraggebers. Sind die Räume nach Abnahme oder nach unterbliebener Abnahme im obigen Sinne nicht verschließbar, so ist jede Haftung wegen Diebstahls ausgeschlossen. Sinngemäß dasselbe gilt für Beschädigungen oder Veränderungen der Anlage.

10. Firmenzeichen
Die CATO GmbH & Co. KG ist berechtigt, ihr Firmenzeichen an geeigneten Stellen Ihrer Erzeugnisse gut sichtbar anzubringen.

11. Rechnung, Zahlung
Mit Bereitstellung der Ware der CATO GmbH & Co. KG können 90 % des Lieferpreises angefordert werden, der Rest ist sofort zahlbar nach Beendigung der Lieferung bzw. der Montage. Skontoabzug ist nur möglich nach vorheriger Vereinbarung. Wird nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, so ist die CATO GmbH & Co. KG berechtigt, nach ihrer Wahl vollständig Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. 

Zahlung durch Wechsel ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Im Falle der Hereinnahme von Wechseln gehen alle Wechselkosten zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort nach Aufgabe zahlbar. Wechsel gelten nicht als Barzahlung.

Dem Auftraggeber steht auch bei Mängelrügen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Lieferpreises oder einzelner Teile desselben nicht zu. Verspätete Zahlungen haben eine Zinslast sowie eine Barbeitungsgebühr zur Folge.

12. Eigentumsvorbehalte, Sicherungen
a)   Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns und den Firmen unseres Bereichs (11), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer und die firmen seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

b)   Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung gemäß a) bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer gemäß Wertanteil (Einstandspreise) geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Mieteigentums ist untersagt.

c)    Für den Fall, dass der Käufer unser Eigentum (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden, allein oder mit fremden Waren) veräußert, d.h. auch aufgrund eines Werk- oder sonstigen Vertrages verwendet, tritt er hiermit schon jetzt alle Forderungen gegen seinen Partner, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen, Fremdwaren u.a. sind, mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, insbesondere dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab, wobei wir neben etwaigen Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder) und äußerstenfalls Teilgläubiger (unsere Forderungen + 25 %) sind. Der Käufer ist nur berechtigt, unser Eigentum mit der Maßgabe, dass dieser Forderungsübergang erfolgt, sowie im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzuge und auch kein Industrieller oder sonstiger Verbraucher ist, zu veräußern. Er ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und (treuhänderisch für uns) die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, falls er sich nicht im Verzuge befindet, eine Abtretung an Dritte ist Ihm nicht gestattet. Wir sind bevollmächtigt, die Sicherungshypothek für uns eintragen zu lassen bzw. sie unter Befreiung von § 181 BGB auf uns umschreiben zu lassen. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und uns die zur Realisierung unserer Rechte nötigen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen sowie eine nach § 648 BGB bestehende Sicherungsfirma als Bestellerin uns gegenüber gesamtschuldnerisch neben dem Bauherrn die Haftung für dessen Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag.

d)   Der Käufer tritt hiermit künftige Versicherungsansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. Er ist verpflichtet, bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware einen Eigentumsvorbehalt gemäß dieser Ziffer 12 zu vereinbarten. Sofern wir die Ware aufgrund eines Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, der Käufer ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10 % des Preises) und entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort, notfalls telegrafisch oder telefonisch, zu verständigen, wenn ein Dritter unser Recht angreift. Er verzichtet auf die Rechte aus §§ 28, 87, 104 der Vergleichsordnung und auf die Ansprüche aus Besitz.

e)   Wir sind berechtigt/bevollmächtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers jederzeit nach unserer Wahl Sicherheiten (insbes. Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern sowie Werte des Käufers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns und den Firmen unseres Bereichs (11) zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen. Alle Sicherheiten, die der Käufer uns oder den Firmen unseres Bereichs (11) gewährt, gelten gleichzeitig als zu Gunsten aller anderen Firmen dieses Kreises bestellt und können zur Befriedigung wegen deren Forderungen realisiert werden. Die betreffenden Firmen haben hierzu ihre Forderungen einander in der Weise abzutreten, dass jede Forderung, jeder Firma als Gesamtgläubigerin zusteht. Der Auftraggeber ermächtigt die CATO GmbH & Co. KG oder ihre, Beauftragten zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes schon jetzt, das Grundstück bzw. die Baulichkeit zu betreten und die Anlage zu demontieren und wegzuholen.

13. Gewährleistungsansprüche, Aufrechnung Übertragbarkeit von Ansprüchen

Die CATO GmbH & Co. KG gewährleistet dem Auftraggeber eine dem jetzigen Stand der Technik entsprechende Ausführung der zu liefernden Anlage. Ebenso beachtet die CATO GmbH & Co. KG bei der Montage die anerkannten Regeln einschlägiger Montagearbeiten.

Für Verschleißteile und Zubehör wie Schlösser, Bänder wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Darüber hinaus kann im Falle unsachgemäßer Reinigung die Haftung abgelehnt werden. Dies betrifft insbesondere die Verwendung stark ätzender Reinigungsmittel, die in der Reinigungs- und Pflegenanleitung benannt sind.

Alle Mängelrügen bedürfen der Schriftform.

Soweit seitens des Auftraggebers berechtigte Gewährleistungsansprüche erhoben werden, beschränken sich diese auf Wandlung der Minderung unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden. Die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Lieferungs- und Montagevertrag sind ohne schriftliche Zustimmung der CATO GmbH & Co. KG nicht übertragbar. Berechtigte Sicherheitseinbehalte des Auftraggebers werden von der CATO

GmbH & Co. KG grundsätzlich durch Bankbürgschaft abdeckt.

14. Stellvertretung
Handlungen und Willenserklärungen die nach den vorstehenden Bedingungen dem Auftraggeber obliegen oder zustehen, können der CATO GmbH & Co. KG oder ihrem Montagetrupp gegenüber auch von dem Vertreter des Auftraggebers (z.B. Architekt oder Bauleiter) vorgenommen bzw. abgegeben werden.

15. Allgemeines
Deutsches Recht ist auch dann anwendbar, wenn die Lieferung in das Ausland und die Montage im Ausland erfolgen.

16. Salvatorische Klausel
Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung aus den vorstehenden Lieferungs-, Geschäfts- und Montagebedigungen lässt die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen unberührt.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Biberach/Riss.

CATO GmbH & Co. KG

- Geschäftsleitung-

 

Ummendorf, den 1.1.2022

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